Derzeit muss der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, zunächst bis zu 9 Jahren im Strafvollzug zu verbringen und anschliessend 10 Jahre des Landes verwiesen zu werden, was als starkes Fluchtindiz gewertet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Über eine Berufsbildung verfügt er nicht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2019 Z. 436, amtliche Akten pag. 383). Einer Arbeit geht er derzeit nicht nach (Hafteinvernahme vom 8. Juni 2021 Z. 23 f., amtliche Akten pag. 1214). Der Beschwerdeführer besitzt die K.________ Staatsbürgerschaft