Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr steht somit nichts entgegen. 7.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3;