7. Das Ziel der Sicherung des Strafvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. 7.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, hat sich das Regionalgericht nicht mit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Dies schadet jedoch nicht. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/213 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 226 StPO). Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr äussern.