221 Abs. 2 StPO). Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrunds ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Ausreichende Hinweise, die ohne gutachterliche Expertise auf eine sehr ungünstige Prognose schliessen liessen, liegen nicht vor. Für den Beschwerdeführer positiv ins Gewicht fällt hier der Umstand, dass er nicht bereits früher wegen ähnlicher Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Blick auf die Voraussetzungen von Art. 231 Abs. 1 StPO ist jedoch ohnehin unerheblich, ob Ausführungsgefahr bejaht werden kann oder nicht.