Gleiches gilt betreffend die Frage, ob die hier interessierende Ausgangslage erlauben würde, angesichts des bedrohten (höchsten) Rechtsguts (Leben) vom Vortatenerfordernis ganz abzusehen (dazu BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 13 E. 3 f., wonach vom Vortatenerfordernis vollständig abgesehen werden darf, wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen). 6.4 Selbst wenn die Wiederholungsgefahr bejaht werden müsste, würde diese allein nicht ausreichen, um Sicherheitshaft zu rechtfertigen.