und Z. 23 f., pag. 1274 Z. 14 ff.). Mit Blick auf die weiteren Ausführungen (E. 6.4 und E. 7) kann offengelassen werden, ob vorliegend trotz der Verteidigungsargumentation von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen und damit das Vortatenerfordernis bejaht werden darf. Gleiches gilt betreffend die Frage, ob die hier interessierende Ausgangslage erlauben würde, angesichts des bedrohten (höchsten) Rechtsguts (Leben) vom Vortatenerfordernis ganz abzusehen (dazu BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 13 E. 3 f., wonach vom Vortatenerfordernis vollständig abgesehen werden darf, wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen).