Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Rechtskräftig beurteilte Straftaten, welche im Sinn der Wiederholungsgefahr als Vortaten gelten würden, liegen nicht vor (vgl. amtliche Akten pag. 1249 f.; der Grund für die Verurteilung wegen «Vergehens gegen das Waffengesetz» [bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen; Strafmandat vom 16. Juli 2018] geht – soweit ersichtlich – aus den Akten nicht hervor resp.