Befürchtet wird nun, dass er dem Opfer nach dem Leben trachtet. Wie bereits zum dringenden Tatverdacht gesagt, können die Aussagen von F.________, wonach der Beschwerdeführer ihm gegenüber entsprechende Äusserungen getätigt habe soll, nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben.