9 6.3 Die Voraussetzung, wonach durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss, ist vorliegend erfüllt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Opfer zu einem Messer gegriffen und dieses eingesetzt hat. Befürchtet wird nun, dass er dem Opfer nach dem Leben trachtet.