Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer seine bereits im Mai 2020 erstmals geäusserte Drohung nicht umgesetzt und damals die Staatsanwaltschaft von Haft resp. Ersatzmassnahmen abgesehen hat (stattdessen musste sich der Beschwerdeführer einem Gespräch bei der Polizei unterziehen [amtliche Akten pag. 1217]). Dies spricht jedoch nur bedingt gegen eine ungünstige Rückfallprognose, hat sich die Ausgangslage doch zwischenzeitlich aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung massiv geändert. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen.