befürchteten schweren Taten geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt werde dürfen, von der genügend ernsthaften Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung seine Drohungen wahrmachen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder nach Biel (Wohnort des Opfers) umzuziehen gedenkt (amtliche Akten pag. 1214 Z. 27 f.) und ein Aufeinandertreffen nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer seine bereits im Mai 2020 erstmals geäusserte Drohung nicht umgesetzt und damals die Staatsanwaltschaft von Haft resp.