Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tathandlung von August 2019, die glaubhafte Aussage von F.________ und das auf der eingereichten Tonaufnahme festgehaltene Verhalten resp. den Sprachgebrauch des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer scheint in einem bedenklichen bzw. besorgniserregenden Zustand zu sein resp. evtl. unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu stehen und spricht etliche Male von «figge di» und „brätsche di“) ist in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach bei