1278 Z. 37 ff.). Jedoch hat seine Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, sein Klient habe Suchtprobleme und befinde sich auf der von der Privatklägerschaft eingereichten Tonaufnahme in einem gleichen Zustand wie im Tatzeitpunkt (amtliche Akten pag. 1257 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Tathandlung von August 2019, die glaubhafte Aussage von F.________ und das auf der eingereichten Tonaufnahme festgehaltene Verhalten resp.