6.2.4 Wie bereits erwähnt bestehen für die Beschwerdekammer keine Hinweise, wonach E.________ und F.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet haben könnten. Unklar ist, wie der Beschwerdeführer im Fall einer Begegnung mit D.________ reagieren könnte, insbesondere wenn er betrunken sein und/oder allenfalls unter Drogeneinfluss stehen sollte. Xanax und Kokain nimmt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zwar nicht mehr ein (amtliche Akten pag. 1215 Z. 7 und pag. 1278 Z. 37 ff.).