8 der Beschwerdeführer gegenüber einer unbeteiligten Person angebe, den Privatkläger «gefickt» zu haben, habe sich mit Blick auf Verhalten und Sprache des Beschwerdeführers die ernsthafte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte für den Privatkläger nach wie vor eine ernsthafte Gefahr darstellen, weiter verstärkt. Hinsichtlich der heutigen Situation komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Hauptverhandlung alles andere als einsichtig gezeigt habe. 6.2.4