Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die ernsthafte Befürchtung, der Beschwerdeführer könne seine Drohungen wahrmachen, auf den angeklagten Drohungen während laufenden Verfahrens, die mittlerweile mit Schuldsprüchen abgeurteilt worden seien, sowie auf den von der Privatklägerschaft kurz vor der Hauptverhandlung eingereichten Tonaufnahmen gründeten. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer mehrmals, zunächst kurz vor der Schlusseinvernahme, sodann erneut zeitnah vor der Hauptverhandlung dahingehend gedroht, dass er sicher nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen Mordes ins Gefängnis gehen werde.