Auch die Staatsanwaltschaft habe es damals zu Recht nicht für nötig gehalten, beim Zwangsmassnahmengericht Massnahmen zu beantragen. 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die ernsthafte Befürchtung, der Beschwerdeführer könne seine Drohungen wahrmachen, auf den angeklagten Drohungen während laufenden Verfahrens, die mittlerweile mit Schuldsprüchen abgeurteilt worden seien, sowie auf den von der Privatklägerschaft kurz vor der Hauptverhandlung eingereichten Tonaufnahmen gründeten.