Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf, wonach er gegenüber F.________ gesagt haben soll, dass er, sollte er nicht freigesprochen werden, sein Werk vollenden und dann für Mord – und nicht für versuchten Mord – ins Gefängnis gehen werde. Solches habe er nie gesagt und daher auch Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet. Der Beschwerdeführer weist auch den von E.________ erhobenen Drohungsvorwurf zurück. In beiden von ihm bestrittenen Vorfällen hätten enge Freunde des Privatklägers die angeblichen Drohungen gehört. Es sei daher durchaus möglich, dass diese Personen versuchten, ihm mit solchen Aussagen zu schaden.