Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). 6.2 Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist – wie erwähnt – anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen.