Der Beschwerdeführer dementiert das Vorliegen besonderer Haftgründe. Zusammengefasst bringt er vor, dass im Fall einer Haftentlassung keine Gefahr dafür bestehe, dass er sich durch Flucht der Vollstreckung des gegen ihn verhängten Urteils entziehen würde. Ebenso bestreitet er das Vorliegen einer Rückfallgefahr. Und schliesslich rügt er, dass keine Ersatzmassnahmen angeordnet resp. geprüft worden seien.