6 zungs- bzw. Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hindeuten würden. Angesichts der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 29 Tagen und der ausgefällten Freiheitsstrafe erweise sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft auch als verhältnismässig. Im Übrigen diene die Sicherheitshaft vorliegend nebst der Sicherstellung des bevorstehenden Strafvollzugs auch der Sicherstellung des Vollzugs der ausgesprochenen Landesverweisung 5.4 Der Beschwerdeführer dementiert das Vorliegen besonderer Haftgründe.