Es ist den Ausführungen der Verfahrensleitung zuzustimmen. Insbesondere ist wie bereits in Ziff. II.3.b ausgeführt der Zeugenaussage von F.________ Glauben zu schenken und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer im April/Mai 2021 durch den Beschuldigten geäusserter Todesdrohung zum Nachteil des Privatklägers auszugehen [Anmerkung der Kammer: unter Ziff. II.3.b wird das oben zur Wiederholungsgefahr Zitierte wiedergegeben]. Ebenfalls lässt sich durch Tonaufnahmen belegen, dass der Beschuldigte gegenüber G.________ über den Privatkläger stark ausfällig geworden ist.