Die Verfahrensleitung bringt vor, dass der Beschuldigte nun zweimal die gleiche Drohung zum Nachteil des Privatklägers geäussert habe. Ebenfalls habe er sich in einem Chatverlauf bzw. Tonaufnahmen mit G.________ damit gebrüstet den Privatkläger «gefickt» zu haben. Der Beschuldigte habe sich im Video 2 in einem äusserst aggressiven und gesundheitlich reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Die Verfahrensleitung befürchtet, dass der Beschuldigte sich nicht mehr im Griff habe und sich zu unüberlegten Handlungen hinreissen lasse. Weiter sei die Todesdrohung durch den Zeugen F.________ anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt worden.