Es ist zu ergänzen, dass es seit August 2019 offenbar zu keinem direkten Kontakt zwischen dem Beschuldigten und Privatkläger gekommen ist und dass der Beschuldigte nicht versuchte, die angeklagte Drohung von Mai 2020 zu realisieren. Durch die vom 08.06.2021 bis 10.06.2021 aktuell stattfindender Hauptverhandlung ist für den Beschuldigten der Konflikt mit dem Privatkläger im Gegensatz zum letzten Jahr aber mit hoher Wahrscheinlichkeit in den gedanklichen Vordergrund getreten, womit insbesondere angesichts dieser Tatsache von einer Gefahr für Leib und Leben des Privatklägers auszugehen ist. c) Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) […]