Gemäss Anzeige vom 03.06.2021 des Privatklägers habe der Beschuldigte eine Drohung mit dem selbigen Inhalt wie bereits angeklagt im April/Mai 2021 nochmals ausgesprochen. Aus Sicht der Verfahrensleitung würden diese Umstände deutlich machen, dass vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für Leib und Leben des Privatklägers ausgehe. Diese Gefahr sei angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 16./17.08.2019 mit einem Messer auf den Privatkläger losgegangen sei und dem Privatkläger über Drittpersonen drei Mal mit dem Tod gedroht haben soll, als ernsthaft einzustufen. […]