Inhaftierung bildete die Strafanzeige von D.________ vom 3. Juni 2021 resp. ein Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom selben Tag (amtliche Akten pag. 1156 ff. und pag. 1199 ff.). D.________ brachte zur Anzeige, dass ein Freund (F.________) ihm berichtet habe, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber mit Nachdruck geäussert habe, er werde im laufenden Verfahren sowieso freigesprochen, und wenn nicht, werde er sein Werk vollenden und gehe dann für Mord, nicht für versuchte Tötung ins Gefängnis.