5.2 Aktenkundig befand sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der gegen ihn geführten Strafuntersuchung in Untersuchungshaft. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 5. September 2019 erstmalig Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hatte, wurde er von der Staatsanwaltschaft jedoch bereits am 27. September 2019 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 erfolgte eine erneute Festnahme des Beschwerdeführers. Hintergrund der erneuten Festnahme resp. Inhaftierung bildete die Strafanzeige von D.__