Der Privatkläger sei dadurch zwar eingeschüchtert worden, habe dann aber trotzdem bei der Polizei ausgesagt und den Beschwerdeführer belastet. Und schliesslich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 21. Mai 2020 gegenüber E.________ gesagt, er werde nicht wegen versuchten Mordes ins Gefängnis gehen, sondern wegen Mordes. 5.2 Aktenkundig befand sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der gegen ihn geführten Strafuntersuchung in Untersuchungshaft.