Der Privatkläger sei dadurch in Angst versetzt worden und habe sich gezwungen gesehen, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen. Eine versuchte Nötigung wurde dem Beschwerdeführer deshalb vorgeworfen, weil er angeblich am 30. August 2019 – mit einem Messer in der Hand – dem Privatkläger gedroht haben soll, er (der Privatkläger) werde wieder gestochen, evtl. es werde ihm wieder etwas passieren, wenn er bei der Polizei wegen des Vorfalls vom 16./17. August 2019 gegen ihn aussagen werde. Der Privatkläger sei dadurch zwar eingeschüchtert worden, habe dann aber trotzdem bei der Polizei ausgesagt und den Beschwerdeführer belastet.