Die notfallmässigen, medizinischen Interventionen hätten eine Lebensgefahr abgewendet. Weiter soll der Beschwerdeführer den Privatkläger genötigt haben, indem er ihm am 16. August 2019 gedroht habe, er werde ihm und seiner Familie etwas antun, wenn er sich nicht mit ihm treffe, um die «Sache» (den seit Tagen schwelenden Streit) zu klären. Der Privatkläger sei dadurch in Angst versetzt worden und habe sich gezwungen gesehen, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen.