getroffen haben und dort in eine Schlägerei geraten sein. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung soll der Beschwerdeführer ein Messer gezückt und damit das Opfer mehrmals – mindestens drei Mal – attackiert haben. Dabei soll er das Opfer am rechten Unterarm (Schnittverletzung mit teilweise durchtrennter Handbeuger-Sehne), an der linken Bauchwandseite (Stichverlet-