Er (E.________) könne sich gut vorstellen, dass der Beschwerdeführer «dies» machen werde. Er habe nichts zu verlieren. Auf Frage, ob er, E.________, nun Angst um sich habe, meinte er, «Ja, ehrlich gesagt, ich hab schon etwas Angst». Er führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer in Biel als aggressiv bekannt sei. Auch betreffend E.________ bestehen für die Beschwerdekammer keine sichtbaren Hinweise, dass er den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet haben könnte. Der dringende Tatverdacht ist somit auch hinsichtlich dieser (immerhin zwischenzeitlich erstinstanzlich abgeurteilten) Drohungen zu bejahen.