Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er den Beschwerdeführer vor der Drohung ebenfalls gekannt und Sympathien für ihn gehegt hat. Die vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung habe ihn erschrocken, er habe sich jedoch nicht getraut, weiter darauf einzugehen (amtliche Akten pag. 1267 Z. 15 f., Z. 33 und Z. 44 f.). Weshalb F.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Gleiches gilt betreffend E.________, demgegenüber der Beschwerdeführer im Mai 2020 eine Drohung mit praktisch identischem Inhalt geäussert haben soll.