Hinweise dafür, dass E.________ und F.________ die Drohung nur erfunden hätten, um dem Beschwerdeführer zu schaden resp. um ihm eins auszuwischen, sind für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. F.________ Aussagen anlässlich der Einvernahme vor dem Regionalgericht dürfen – mit dem im Haftverfahren gebotenen Massstab – als glaubhaft bezeichnet werden (vgl. amtliche Akten pag. 1267-1269). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er den Beschwerdeführer vor der Drohung ebenfalls gekannt und Sympathien für ihn gehegt hat.