3 F.________, beide Bekannte resp. Freunde von D.________, getätigten Äusserungen, wonach er im Fall einer Verurteilung sein Werk vollenden und dann für Mord – und nicht für versuchten Mord – ins Gefängnis gehen werde, nie gemacht habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der vorgenannten Drohungen nun erstinstanzlich verurteilt worden ist und gestützt auf die Akten nicht davon gesprochen werden kann, dass die entsprechende Verurteilung klarerweise fehlerhaft wäre. Hinweise dafür, dass E._____