2 weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die Versetzung – resp. Belassung – in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.