Das Schreiben des Regionalgerichts vom 23. Juni 2021, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 und die undatierte, zu Handen des Regionalgerichts eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers wurden den Parteien mit Verfügung vom 25. Juni 2021 zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Juli 2021. Die entsprechende Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 zugestellt.