Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 289 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. schwerer Körper- verletzung, Raufhandels etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 10. Juni 2021 (PEN 20 471) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteil- te A.________ am 10. Juni 2021 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Nöti- gung und des Versuchs dazu sowie mehrfacher Drohung (alles begangen zum Nachteil von D.________) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Landes- verweisung von 10 Jahren. Gleichzeitig versetzte es ihn – vorerst für die Dauer von drei Monaten – in Sicherheitshaft, wogegen er (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Juni 2021 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die unverzügliche Freilas- sung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, beantragte. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 verzichtete das Regionalgericht – unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochten Beschluss – auf eine Stellungnahme. Gleich- zeitig reichte es die Akten des Verfahrens PEN 20 471 ein. Am 24. Juni 2021 bean- tragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht reichte am selben Tag eine un- datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit welcher Letzterer um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersuchte. Das Schreiben des Regionalgerichts vom 23. Ju- ni 2021, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2021 und die un- datierte, zu Handen des Regionalgerichts eingereichte Eingabe des Beschwerde- führers wurden den Parteien mit Verfügung vom 25. Juni 2021 zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige ab- schliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Juli 2021. Die entsprechende Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete daraufhin auf abschlies- sende Bemerkungen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Be- schwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftbeschlüsse geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Be- schwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Be- rufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO). Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 10. Juni 2021 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend, 2 weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Be- schwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Be- schwerdeführer ist durch die Versetzung – resp. Belassung – in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheits- haft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei ver- schiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; viel- mehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Fol- genden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste In- stanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist. 3.2 Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Be- zug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; sog. Ausführungsge- fahr). Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gleiches gilt hin- sichtlich eines allfälligen Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 Bst. b StPO). Dieses ist jedoch auch dann gefährdet, wenn neue Delikte drohen, die geeignet sind, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO). 4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. Novem- ber 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 10. Juni 2021 klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwer- deführer – mit Ausnahme des Nachfolgenden – auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen angeblich zum Nachteil von D.________ geäusserter Drohungen und hat entsprechend Berufung angemeldet. Er führt aus, dass er die angeblich gegenüber E.________ und 3 F.________, beide Bekannte resp. Freunde von D.________, getätigten Äusserun- gen, wonach er im Fall einer Verurteilung sein Werk vollenden und dann für Mord – und nicht für versuchten Mord – ins Gefängnis gehen werde, nie gemacht habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der vorge- nannten Drohungen nun erstinstanzlich verurteilt worden ist und gestützt auf die Akten nicht davon gesprochen werden kann, dass die entsprechende Verurteilung klarerweise fehlerhaft wäre. Hinweise dafür, dass E.________ und F.________ die Drohung nur erfunden hätten, um dem Beschwerdeführer zu schaden resp. um ihm eins auszuwischen, sind für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. F.________ Aussagen anlässlich der Einvernahme vor dem Regionalgericht dürfen – mit dem im Haftverfahren gebotenen Massstab – als glaubhaft bezeichnet werden (vgl. amt- liche Akten pag. 1267-1269). Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er den Be- schwerdeführer vor der Drohung ebenfalls gekannt und Sympathien für ihn gehegt hat. Die vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung habe ihn erschrocken, er habe sich jedoch nicht getraut, weiter darauf einzugehen (amtliche Akten pag. 1267 Z. 15 f., Z. 33 und Z. 44 f.). Weshalb F.________ den Beschwerdeführer zu Un- recht belasten sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Gleiches gilt betreffend E.________, demgegenüber der Beschwerdeführer im Mai 2020 eine Drohung mit praktisch identischem Inhalt geäussert haben soll. E.________ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Mai 2020 vor dem Jugendgericht aus, dass der Vorfall von August 2019 schon ein paar Mal Thema zwischen ihm und dem Beschwerde- führer gewesen sei, jedoch immer «chillig» (amtliche Akten pag. 0278 ff., pag. 0286 f., auch zum Folgenden). Erst letzten Donnerstag sei es das erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er nicht für versuchten Mord, son- dern für Mord in den Knast gehe. Der Beschwerdeführer habe dies nicht irgendwie ironisch gesagt. Er (E.________) könne sich gut vorstellen, dass der Beschwerde- führer «dies» machen werde. Er habe nichts zu verlieren. Auf Frage, ob er, E.________, nun Angst um sich habe, meinte er, «Ja, ehrlich gesagt, ich hab schon etwas Angst». Er führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer in Biel als aggressiv bekannt sei. Auch betreffend E.________ bestehen für die Beschwerde- kammer keine sichtbaren Hinweise, dass er den Beschwerdeführer zu Unrecht be- lastet haben könnte. Der dringende Tatverdacht ist somit auch hinsichtlich dieser (immerhin zwischenzeitlich erstinstanzlich abgeurteilten) Drohungen zu bejahen. 5. 5.1 Mit Anklageschrift vom 4. September 2020 (amtliche Akten pag. 1082 ff.) wurde dem Beschwerdeführer u.a. versuchte eventualvorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung vorgeworfen, angeblich am 16./17. August 2019 um Mitternacht zum Nachteil von D.________ begangen. Der Beschwerdeführer soll sich in Beglei- tung eines Kollegen, nach vorgängig bereits telefonisch geführter Auseinanderset- zung mit dem späteren Opfer D.________ (nachfolgend auch: Privatkläger), mit diesem beim Schulhaus J.________ getroffen haben und dort in eine Schlägerei geraten sein. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung soll der Beschwerdeführer ein Messer gezückt und damit das Opfer mehrmals – mindestens drei Mal – attackiert haben. Dabei soll er das Opfer am rechten Unterarm (Schnittverletzung mit teilwei- se durchtrennter Handbeuger-Sehne), an der linken Bauchwandseite (Stichverlet- 4 zung, mit durchstochenem Dünn- und Dickdarm und verletzter linker Niere) und an der rechten Brustkorbseite (Stichverletzung, die bis ins Gewebe zwischen den Rip- pen reichte, aktiv blutete und eine Transfusion nötig machte) verletzt haben. Die notfallmässigen, medizinischen Interventionen hätten eine Lebensgefahr abgewen- det. Weiter soll der Beschwerdeführer den Privatkläger genötigt haben, indem er ihm am 16. August 2019 gedroht habe, er werde ihm und seiner Familie etwas an- tun, wenn er sich nicht mit ihm treffe, um die «Sache» (den seit Tagen schwelen- den Streit) zu klären. Der Privatkläger sei dadurch in Angst versetzt worden und habe sich gezwungen gesehen, sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen. Eine versuchte Nötigung wurde dem Beschwerdeführer deshalb vorgeworfen, weil er angeblich am 30. August 2019 – mit einem Messer in der Hand – dem Privatkläger gedroht haben soll, er (der Privatkläger) werde wieder gestochen, evtl. es werde ihm wieder etwas passieren, wenn er bei der Polizei wegen des Vorfalls vom 16./17. August 2019 gegen ihn aussagen werde. Der Privatkläger sei dadurch zwar eingeschüchtert worden, habe dann aber trotzdem bei der Polizei ausgesagt und den Beschwerdeführer belastet. Und schliesslich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte am 21. Mai 2020 gegenüber E.________ gesagt, er werde nicht wegen versuchten Mordes ins Gefängnis gehen, sondern wegen Mordes. 5.2 Aktenkundig befand sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der gegen ihn geführten Strafuntersuchung in Untersuchungshaft. Nachdem das Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 5. September 2019 erstmalig Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Mona- ten angeordnet hatte, wurde er von der Staatsanwaltschaft jedoch bereits am 27. September 2019 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 erfolgte eine erneute Festnah- me des Beschwerdeführers. Hintergrund der erneuten Festnahme resp. Inhaftie- rung bildete die Strafanzeige von D.________ vom 3. Juni 2021 resp. ein Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom selben Tag (amtliche Akten pag. 1156 ff. und pag. 1199 ff.). D.________ brachte zur Anzeige, dass ein Freund (F.________) ihm berichtet habe, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber mit Nachdruck geäussert habe, er werde im laufenden Verfahren sowieso freigespro- chen, und wenn nicht, werde er sein Werk vollenden und gehe dann für Mord, nicht für versuchte Tötung ins Gefängnis. Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2021 beim Regionalgericht, es sei ihr zu gestatten, die Anklageschrift ohne Einleitung eines Vorverfahrens auf den vorgenannten Vor- fall, mutmasslich ca. Ende April/Anfang Mai 2021 begangen, zu erweitern. Diesem Antrag gab das Regionalgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2021 statt. Überdies beantragte es nach durchgeführter Hafteinvernahme und Einver- nahme von F.________ gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Anord- nung von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr bis zum Ende der Hauptverhandlung (3 Tage). Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag mit folgender Begründung gut (amtliche Akten pag. 1236-1238): b) Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) […] 5 Die Verfahrensleitung bringt mit Verweis auf die Anklageschrift vom 04.09.2020 im Hauptverfahren vor, dass der Beschuldigte wegen versuchter Tötung, ev. schwerer Körperverletzung, Nötigung und Drohung zum Nachteil des Privatklägers angeklagt sei. Gemäss Anzeige vom 03.06.2021 des Privat- klägers habe der Beschuldigte eine Drohung mit dem selbigen Inhalt wie bereits angeklagt im April/Mai 2021 nochmals ausgesprochen. Aus Sicht der Verfahrensleitung würden diese Umstände deutlich machen, dass vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für Leib und Leben des Privat- klägers ausgehe. Diese Gefahr sei angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 16./17.08.2019 mit einem Messer auf den Privatkläger losgegangen sei und dem Privatkläger über Drittpersonen drei Mal mit dem Tod gedroht haben soll, als ernsthaft einzustufen. […] Es ist den Ausführungen der Verfahrensleitung zuzustimmen. Es ist zu ergänzen, dass es seit August 2019 offenbar zu keinem direkten Kontakt zwischen dem Beschuldigten und Privatkläger gekommen ist und dass der Beschuldigte nicht versuchte, die angeklagte Drohung von Mai 2020 zu realisieren. Durch die vom 08.06.2021 bis 10.06.2021 aktuell stattfindender Hauptverhandlung ist für den Be- schuldigten der Konflikt mit dem Privatkläger im Gegensatz zum letzten Jahr aber mit hoher Wahr- scheinlichkeit in den gedanklichen Vordergrund getreten, womit insbesondere angesichts dieser Tat- sache von einer Gefahr für Leib und Leben des Privatklägers auszugehen ist. c) Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) […] Die Verfahrensleitung bringt vor, dass der Beschuldigte nun zweimal die gleiche Drohung zum Nach- teil des Privatklägers geäussert habe. Ebenfalls habe er sich in einem Chatverlauf bzw. Tonaufnah- men mit G.________ damit gebrüstet den Privatkläger «gefickt» zu haben. Der Beschuldigte habe sich im Video 2 in einem äusserst aggressiven und gesundheitlich reduzierten Allgemeinzustand prä- sentiert. Die Verfahrensleitung befürchtet, dass der Beschuldigte sich nicht mehr im Griff habe und sich zu unüberlegten Handlungen hinreissen lasse. Weiter sei die Todesdrohung durch den Zeugen F.________ anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt worden. Die Rückfallprognose des Beschul- digten sei daher als sehr ungünstig einzustufen und die Ausführungsgefahr liege vor. […] Es ist den Ausführungen der Verfahrensleitung zuzustimmen. Insbesondere ist wie bereits in Ziff. II.3.b ausgeführt der Zeugenaussage von F.________ Glauben zu schenken und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer im April/Mai 2021 durch den Beschuldigten geäusserter Todesdrohung zum Nachteil des Privatklägers auszugehen [Anmerkung der Kammer: unter Ziff. II.3.b wird das oben zur Wiederholungsgefahr Zitierte wiedergegeben]. Ebenfalls lässt sich durch Tonaufnahmen belegen, dass der Beschuldigte gegenüber G.________ über den Privatkläger stark ausfällig geworden ist. Dem Beschuldigten ist eine sehr ungünstige Kriminalprognose auszustellen, wodurch er ein hohes Risiko für Leib und Leben des Privatklägers darstellt. Eine Inhaftierung ist somit auch verhältnismässig. 5.3 Am 10. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer durch das Regionalgericht u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und des Versuchs dazu und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt. Die gleichzeitig verfügte Belassung des Be- schwerdeführers in Sicherheitshaft begründete es mit Verweis auf die Ausführun- gen des Zwangsmassnahmengerichts vom selben Tag. Seit diesen hätten sich kei- ne Veränderungen ergeben, die auf ein zwischenzeitliches Entfallen der Fortset- 6 zungs- bzw. Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hindeuten würden. Angesichts der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 29 Tagen und der ausgefällten Freiheitsstrafe erweise sich eine Verlängerung der Sicherheitshaft auch als verhältnismässig. Im Übrigen diene die Sicherheitshaft vorliegend nebst der Sicherstellung des bevorstehenden Strafvollzugs auch der Sicherstellung des Vollzugs der ausgesprochenen Landesverweisung 5.4 Der Beschwerdeführer dementiert das Vorliegen besonderer Haftgründe. Zusam- mengefasst bringt er vor, dass im Fall einer Haftentlassung keine Gefahr dafür be- stehe, dass er sich durch Flucht der Vollstreckung des gegen ihn verhängten Ur- teils entziehen würde. Ebenso bestreitet er das Vorliegen einer Rückfallgefahr. Und schliesslich rügt er, dass keine Ersatzmassnahmen angeordnet resp. geprüft wor- den seien. 6. 6.1 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Notwendig, aber auch ausrei- chend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10;). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) aner- kennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 und 135 I 71 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). 6.2 Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist – wie erwähnt – anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. 6.2.1 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- 7 chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr jedoch nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallge- fahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, des- to geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr re- striktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zu- stand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 140 IV 19 E. 2.1.1). 6.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf, wonach er gegenüber F.________ gesagt haben soll, dass er, sollte er nicht freigesprochen werden, sein Werk voll- enden und dann für Mord – und nicht für versuchten Mord – ins Gefängnis gehen werde. Solches habe er nie gesagt und daher auch Berufung gegen das erstin- stanzliche Urteil angemeldet. Der Beschwerdeführer weist auch den von E.________ erhobenen Drohungsvorwurf zurück. In beiden von ihm bestrittenen Vorfällen hätten enge Freunde des Privatklägers die angeblichen Drohungen gehört. Es sei daher durchaus möglich, dass diese Personen versuchten, ihm mit solchen Aussagen zu schaden. Tatsächlich verhalte es sich aber so, dass er seit August 2019 nie versucht habe, D.________ zu kontaktieren oder sich diesem auch nur zu nähern. Trotz der behaupteten identischen Drohung, die er angeblich im Mai 2020 geäussert haben soll, sei absolut nichts passiert. Auch die Staatsan- waltschaft habe es damals zu Recht nicht für nötig gehalten, beim Zwangsmass- nahmengericht Massnahmen zu beantragen. 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die ernsthafte Be- fürchtung, der Beschwerdeführer könne seine Drohungen wahrmachen, auf den angeklagten Drohungen während laufenden Verfahrens, die mittlerweile mit Schuldsprüchen abgeurteilt worden seien, sowie auf den von der Privatklägerschaft kurz vor der Hauptverhandlung eingereichten Tonaufnahmen gründeten. Der Be- schwerdeführer habe dem Opfer mehrmals, zunächst kurz vor der Schlusseinver- nahme, sodann erneut zeitnah vor der Hauptverhandlung dahingehend gedroht, dass er sicher nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen Mordes ins Ge- fängnis gehen werde. Gestützt auf die eingereichten Tonaufnahmen, auf welchen 8 der Beschwerdeführer gegenüber einer unbeteiligten Person angebe, den Privat- kläger «gefickt» zu haben, habe sich mit Blick auf Verhalten und Sprache des Be- schwerdeführers die ernsthafte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte für den Privatkläger nach wie vor eine ernsthafte Gefahr darstellen, weiter verstärkt. Hin- sichtlich der heutigen Situation komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Abschluss der Hauptverhandlung alles andere als einsichtig gezeigt habe. 6.2.4 Wie bereits erwähnt bestehen für die Beschwerdekammer keine Hinweise, wonach E.________ und F.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet haben könnten. Unklar ist, wie der Beschwerdeführer im Fall einer Begegnung mit D.________ reagieren könnte, insbesondere wenn er betrunken sein und/oder al- lenfalls unter Drogeneinfluss stehen sollte. Xanax und Kokain nimmt der Be- schwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zwar nicht mehr ein (amtliche Akten pag. 1215 Z. 7 und pag. 1278 Z. 37 ff.). Jedoch hat seine Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, sein Klient habe Suchtprobleme und befinde sich auf der von der Privatklägerschaft eingereichten Tonaufnahme in einem glei- chen Zustand wie im Tatzeitpunkt (amtliche Akten pag. 1257 f.). Vor diesem Hin- tergrund und mit Blick auf die Tathandlung von August 2019, die glaubhafte Aus- sage von F.________ und das auf der eingereichten Tonaufnahme festgehaltene Verhalten resp. den Sprachgebrauch des Beschwerdeführers (der Beschwerdefüh- rer scheint in einem bedenklichen bzw. besorgniserregenden Zustand zu sein resp. evtl. unter Alkohol- und Drogeneinfluss zu stehen und spricht etliche Male von «fig- ge di» und „brätsche di“) ist in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach bei befürchteten schweren Taten geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr ge- stellt werde dürfen, von der genügend ernsthaften Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung seine Drohungen wahrmachen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder nach Biel (Wohnort des Opfers) umzuziehen gedenkt (amtliche Akten pag. 1214 Z. 27 f.) und ein Aufeinandertreffen nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer seine bereits im Mai 2020 erstmals geäusserte Drohung nicht umgesetzt und damals die Staatsanwaltschaft von Haft resp. Ersatzmassnahmen abgesehen hat (stattdessen musste sich der Beschwerdeführer einem Gespräch bei der Polizei unterziehen [amtliche Akten pag. 1217]). Dies spricht jedoch nur be- dingt gegen eine ungünstige Rückfallprognose, hat sich die Ausgangslage doch zwischenzeitlich aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung massiv geändert. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist eine ungünstige Rückfallprognose zu stel- len. 9 6.3 Die Voraussetzung, wonach durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein muss, ist vorliegend erfüllt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits einmal im Rahmen einer Auseinander- setzung mit dem Opfer zu einem Messer gegriffen und dieses eingesetzt hat. Be- fürchtet wird nun, dass er dem Opfer nach dem Leben trachtet. Wie bereits zum dringenden Tatverdacht gesagt, können die Aussagen von F.________, wonach der Beschwerdeführer ihm gegenüber entsprechende Äusserungen getätigt habe soll, nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Strafta- ten aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Per- son eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer er- drückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Rechtskräftig beurteilte Straftaten, welche im Sinn der Wiederholungsgefahr als Vortaten gelten würden, liegen nicht vor (vgl. amtliche Akten pag. 1249 f.; der Grund für die Verurteilung wegen «Vergehens gegen das Waffengesetz» [bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen; Strafmandat vom 16. Juli 2018] geht – soweit er- sichtlich – aus den Akten nicht hervor resp. die diesbezügliche Verurteilung wird auch von den Strafbehörden nicht zur Begründung der Wiederholungsgefahr her- angezogen). Der Beschwerdeführer hat gegen die erstinstanzliche Verurteilung Be- rufung angemeldet und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Not- wehr und damit Freispruch plädiert (dazu sowie zur damaligen Verfassung [angeb- lich soll er betrunken gewesen und unter Einfluss von Xanax gestanden sein]: amt- liche Akten pag. 1215 Z. 15, pag. 1271 Z. 21 f., pag. 1273 Z. 27 ff., pag. 1273 Z. 9 f., Z. 18 ff. und Z. 23 f., pag. 1274 Z. 14 ff.). Mit Blick auf die weiteren Ausführungen (E. 6.4 und E. 7) kann offengelassen werden, ob vorliegend trotz der Verteidi- gungsargumentation von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen und damit das Vortatenerfordernis bejaht werden darf. Gleiches gilt betreffend die Frage, ob die hier interessierende Ausgangslage erlauben würde, angesichts des bedrohten (höchsten) Rechtsguts (Leben) vom Vortatenerfordernis ganz abzusehen (dazu BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 13 E. 3 f., wonach vom Vortatenerfordernis vollständig abgesehen werden darf, wenn sich die Risiken als untragbar hoch er- weisen). 6.4 Selbst wenn die Wiederholungsgefahr bejaht werden müsste, würde diese allein nicht ausreichen, um Sicherheitshaft zu rechtfertigen. Wie erwähnt (E. 3 hiervor) bedarf es für Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung nicht nur eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds. Sicherheitshaft muss darüber hinaus einem besonderen Ziel dienen, nämlich entweder der Sicherstel- lung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Sicherstellung des Berufungs- verfahrens (Art. 231 Abs. 1 StPO). Inwiefern hier der Vollzug der angeordneten Sanktionen (Freiheitsstrafe/Landesverweisung) oder das Berufungsverfahren auf- 10 grund des befürchteten schweren Delikts gefährdet sein könnten, erschliesst sich der Kammer nicht und wird weder vom Regionalgericht noch von der Staatsanwalt- schaft begründet. 6.5 Weiter hat das Regionalgericht den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht. Dem kann die Beschwerdekammer nicht folgen. Ausführungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schwe- res Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei der Annah- me dieses Präventivhaftgrunds ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikopro- gnose. Ausreichende Hinweise, die ohne gutachterliche Expertise auf eine sehr ungünstige Prognose schliessen liessen, liegen nicht vor. Für den Beschwerdefüh- rer positiv ins Gewicht fällt hier der Umstand, dass er nicht bereits früher wegen ähnlicher Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit Blick auf die Voraus- setzungen von Art. 231 Abs. 1 StPO ist jedoch ohnehin unerheblich, ob Aus- führungsgefahr bejaht werden kann oder nicht. Wie bereits bei der Wiederholungs- gefahr ist auch hier nicht erkennbar, inwiefern der Vollzug der angeordneten Sank- tionen (Freiheitsstrafe/Landesverweisung) oder das Berufungsverfahren aufgrund des befürchteten schweren Delikts gefährdet sein könnten. 6.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die Sicherheitshaft nicht mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr oder demjenigen der Ausführungsgefahr be- gründen lässt. 7. Das Ziel der Sicherung des Strafvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. 7.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, hat sich das Regionalgericht nicht mit der Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Dies schadet jedoch nicht. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz Haftgründe substitu- ieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/213 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf FORSTER, a.a.O., N. 4 zu Art. 226 StPO). Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr äus- sern. Der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr steht somit nichts entgegen. 7.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten 11 Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die fami- liären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurz- schlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthalts- status, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausge- wiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es lägen keine Gründe vor, welche auf Fluchtge- fahr schliessen liessen. Er habe einen Wohnsitz in der Schweiz; seine Mutter, Grossmutter und sein Freundeskreis würden hier leben. Er sei in der Schweiz auf- gewachsen und habe sämtliche Schulen in der Schweiz besucht. Kontakte ins Aus- land bestünden nur wenige. Ausserdem habe er nie den Willen bekundet, sich den Strafbehörden zu entziehen, auch nicht auf implizite Weise. Er habe sich nach an- fänglich kurzer Untersuchungshaft vom 27. September 2019 bis zum 8. Juni 2021 in Freiheit befunden und sei nicht geflohen. Zum Prozess vor der erstinstanzlichen Behörde sei er freiwillig erschienen. 7.4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hier die Schulen besucht und sein soziales Netz hat. Auch hat er bisher nie versucht, sich den Strafbehörden resp. der Strafverfolgung zu entziehen. Ungeachtet dessen ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Die Ausgangslage hat sich auf- grund der erstinstanzlichen Verurteilung massiv zu seinem Nachteil verändert. Der- zeit muss der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, zunächst bis zu 9 Jahren im Strafvollzug zu verbringen und anschliessend 10 Jahre des Landes verwiesen zu werden, was als starkes Fluchtindiz gewertet werden muss (Urteil des Bundes- gerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Über eine Berufsbildung verfügt er nicht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2019 Z. 436, amtliche Akten pag. 383). Einer Arbeit geht er derzeit nicht nach (Hafteinvernahme vom 8. Juni 2021 Z. 23 f., amtliche Akten pag. 1214). Der Beschwerdeführer besitzt die K.________ Staatsbürgerschaft und reiste im Alter von sieben Jahren in die Schweiz ein (Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 20. Januar 2020, amtliche Akten pag. 0672). In der K.________ (Staat) lebte er bei seinen Grosseltern (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2019 Z. 436, amtliche Akten pag. 382). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, kein Bezie- 12 hungsnetz in der K.________ (Staat) zu haben, ist festzustellen, dass Verwandte von ihm – und insbesondere sein Grossvater – nach wie vor dort leben (Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020, Z. 48-56, amtliche Akten pag. 0434, auch zum Folgenden). Er spricht Französisch, Deutsch, Englisch, Slowa- kisch, Russisch und Polnisch. Angesichts seiner Sprachkenntnisse, seines jungen Alters und der Tatsache, dass in der K.________ (Staat) nach wie vor Verwandte leben, darf davon ausgegangen werden, dass er sich dort zurechtfinden würde und sich eine Existenz aufbauen könnte, auch wenn er seinen Aussagen zufolge schon lange nicht mehr dort gewesen ist (Einvernahme vom 8. Juni 2021 Z. 17.f, amtliche Akten pag. 1279; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020, Z. 49, amtliche Akten pag. 0434, wonach er nur einmal vier Tage dort gewesen sei). Die Reintegrationsmöglichkeiten in der K.________ (Staat), einem EU-Land, welches über die nötigen sozialen Strukturen verfügt, wird denn auch vom Migrationsdienst als gut beurteilt (Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 20. Januar 2020, amtliche Akten pag. 0673). Den Kontakt zur hier in der Schweiz lebenden Familie kann der Beschuldigte auch via Telefon, social media und Besuchen in der K.________ (Staat) sicherstellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichti- gung des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz voraussichtlich längere Zeit im Strafvollzug wird verbringen müssen und anschliessend für Jahre ausgewiesen werden wird, ist ernsthaft zu befürchten, dass er sich im Fall einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen dem Strafverfahren und dem Straf- vollzug entziehen könnte. Sowohl der Sanktionenvollzug als auch das Berufungs- verfahren wären damit im Sinn von Art. 231 Abs. 1 StPO gefährdet. 7.5 Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO lässt sich somit – unter Vorbehalt deren Verhältnismässigkeit (nachfolgend E. 8) – mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr begründen. 8. 8.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). 13 8.2 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für weitere drei Mona- te (bis 10. September 2021) droht noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer be- fand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils erst insgesamt 29 Tage in Un- tersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Auseinander- setzung und Verletzung mit dem Messer nicht) mit einer empfindlichen Freiheits- strafe zu rechnen. 8.3 Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht. 8.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Regionalgericht keine Ersatzmassnahmen geprüft habe. Diese Rüge ist un- begründet. Zwar trifft zu, dass das Regionalgericht nicht explizit zu möglichen Er- satzmassnahmen Stellung genommen hat. Es hat jedoch in seinem Beschluss auf den am selben Tag erfolgten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, welches mögliche Ersatzmassnahmen verneint hat, verwiesen und damit dessen Aus- führungen zu eigen gemacht. In der vorliegenden Konstellation (zwei Entscheide zur Frage der Sicherheitshaft am selben Tag) ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter diverse Ersatzmassnahmen (soweit für Fluchtgefahr von Relevanz: Hausarrest, evtl. begleitet von elektronischer Über- wachung; Meldepflicht; Verbot, die Gemeinde L.________ zu verlassen). Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angesichts der als ausgeprägt bezeichneten Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund erhebliche Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen würden. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht genügend bannen (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_178/ 2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Trotz Ausweis- und Schriftensperre – welche zwar vom Beschwerdeführer nicht beantragt, jedoch dennoch geprüft werden kann – könnte der Beschwerdefüh- rer die Schweiz verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkom- men von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landes- grenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Auch die Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die ra- sche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht. Mit einem Electronic Monito- 14 ring könnte eine Flucht ebenfalls höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring, verbunden mit einem Hausarrest oder dem Verbot, die Gemeinde L.________ nicht zu verlassen, kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgepräg- te Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. 8.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner undatierten Eingabe weiter vor, dass er ar- beiten gehen müsse, damit seine Familie nicht die Kosten seiner neuen Privat- rechtsvertretung tragen müsse. Abgesehen davon, dass dieses Argument ohnehin keine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte, ist fraglich, womit der Beschwer- deführer im Fall einer Haftentlassung Geld verdienen möchte. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hafteröffnung vom 8. Juni 2021 (dort Z. 23 ff. [amtliche Akten pag. 1215]) geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. 8.6 Die Versetzung in Sicherheitshaft resp. die Haftbelassung erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bedarf es keiner Orientierung des Opfers (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario). 10. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unverzügliche Haftentlassung nicht durch. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens wären somit grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt aber der Umstand, dass sich das Regionalgericht nicht mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr auseinandergesetzt hat resp. dieser Haftgrund infolge Substitution erst im Beschwerdeverfahren geprüft worden ist, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und zu 2/3 dem Beschwer- deführer und zu 1/3 dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Beru- fungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da vorliegend auch der Kanton einen Teil der Kosten trägt (im Umfang von 1/3), besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung insoweit (d.h. für 1/3) weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/3 der Kosten, aus- machend CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Um- fang von 1/3 besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, p.A. Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Fürsprecher I.________ (per B-Post) Bern, 7. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16