9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung und das in Erwägung 7 Ausgeführte rechtfertigt es sich aber, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 600.00, trägt. 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten