Sämtliche dieser Informationen lagen zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 8. Juni 2021 vor und waren dem Beschwerdeführer spätestens nach seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 im Wesentlichen bekannt. Es kann ihm somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Generalstaatsanwaltschaft beziehe sich ausschliesslich auf Beweismittel, welche offensichtlich erst deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und als Antwort auf die Beschwerde vom 17. Juni 2021 erstellt worden seien. Unbesehen davon hat die Kammer eine formelle Rechtsgehörsverletzung festgestellt.