genstände im Haus des Beschwerdeführers, dessen Strafregisterauszug sowie sein Geständnis anlässlich der Einvernahme am 8. Juni 2021 als rechtmässig. Sämtliche dieser Informationen lagen zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 8. Juni 2021 vor und waren dem Beschwerdeführer spätestens nach seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 im Wesentlichen bekannt.