7. Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers unter abschliessende Bemerkung ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2021 datiert, dem Beschwerdeführer aber erst am 8. Juni 2021 eröffnet wurde. Es liegt weiter auch in der Natur der Sache, dass der Anzeigerapport zwar erst am 21. Juni 2021 vorlag, die Strafverfolgungsbehörden dessen Inhalt allerdings teils bereits zu einem früheren Zeitpunkt kannten, nachdem der betreffende Raubüberfall am 22. April 2021 stattgefunden hatte und die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sowie dessen Einvernahme am 8. Juni 2021 durchgeführt worden waren.