Beim Beschwerdeführer zuhause wurde neben Marihuana u.a. ein Flobert Revolver, ein Springmesser und ein Nunchaku sichergestellt. Daraus ergeben sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung (und auch in diesem Licht die Erstellung des DNA-Profils) als geeignet, erforderlich und zumutbar zur Aufdeckung von weiteren Straftaten.