Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen nicht verlangt werden, vor der DNA-Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Gegenständen vorhanden sind (vgl. auch Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 169 vom 19. Juli E. 8; BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 10; BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4, BK 21 30 vom 15. März 2021 E. 6.2). Die Erstellung eines DNA-Profils ist vor dem Hintergrund des Vorwurfs eines (qualifizierten) Raubüberfalls für den Beschwerdeführer auch zumutbar.