2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) werden für eine normale Analyse einer einfachen Spur ohne besondere Schwierigkeiten bis zu zwölf Arbeitstage benötigt. Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen nicht verlangt werden, vor der DNA-Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Gegenständen vorhanden sind (vgl. auch Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 169 vom 19. Juli E. 8; BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 10;