Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit allfälligen DNA-Spuren auf der Jacke des Opfers ist deshalb vorliegend grundsätzlich geeignet, Aufschluss über den Tatablauf und die Identität der Beteiligten zu geben bzw. die Aussagen der Beteiligten zu untermauern oder zu widerlegen. Der Nachweis von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen ist demgegenüber zum Zeitpunkt der WSA-Abnahme und der DNA-Profilerstellung nicht notwendig; gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst.