Bereits vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Beschuldigten nicht hinreichend, um den Sachverhalt zu klären, sondern es drängt sich die Erhebung weiterer (objektiver) Beweismittel auf. Bei mehreren Tatbeteiligten sind im Strafverfahren naturgemäss Identität und Tatbeiträge derselben zu ermitteln. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit allfälligen DNA-Spuren auf der Jacke des Opfers ist deshalb vorliegend grundsätzlich geeignet, Aufschluss über den Tatablauf und die Identität der Beteiligten zu geben bzw. die Aussagen der Beteiligten zu untermauern oder zu widerlegen.