Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Juni 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuerst falsche Aussagen machte, welche namentlich mit denjenigen einer Mitbeschuldigten nicht übereinstimmten, weshalb er seine Angaben in mehrerlei Hinsicht korrigieren musste. Er machte als Beweggrund dafür geltend, er habe die Mitbeschuldigte schützen wollen (S. 9 Z. 301 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Beschuldigten nicht hinreichend, um den Sachverhalt zu klären, sondern es drängt sich die Erhebung weiterer (objektiver) Beweismittel auf.