5.2 Die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils zum Abgleich mit den DNA-Spuren auf der Jacke ist mitsamt dem Verweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer (BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4) zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Juni 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuerst falsche Aussagen machte, welche namentlich mit denjenigen einer Mitbeschuldigten nicht übereinstimmten, weshalb er seine Angaben in mehrerlei Hinsicht korrigieren musste.