Dieses Vorgehen widerspricht nicht nur dem Grundsatz von Treu und Glauben, es stellt auch eine klare Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar (Recht auf Begründung des Entscheids, Recht auf Akteneinsicht) und führt das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK geradezu ad absurdum.